Statuten


§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Der Verein führt den Namen: Techno Academy-Bildungsverein für erneubarer Energien

2. 3. Der Verein hat seinen Sitz in Wels

Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und kann bei Bedarf zu den genannten Zwecken seine

Tätigkeit auf beliebige andere Länder ausdehnen.

4. Die Errichtung von Zweigvereinen und Kooperationen ist beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und hat folgende begünstigte und mildtätige Zwecke und ist frei

von politischer und religiöser Zugehörigkeit:

1. 2. 3. 4. 5. Im Mittelpunkt unserer Vereinsarbeit steht die Erforschung und Unterstützung einer nachhaltigen,

schützenden und belebenden Beziehung zwischen Menschen und der Natur. Dabei legen wir besonderen

Wert auf die Integration und Entwicklung von Technologien, die erneuerbare Energiequellen wie

Solarenergie, Photovoltaik, Geothermie, Wasserstoff, Speichertechnologien, Frequenzen, Magnetismus

und Windenergie gemeinsam nutzen. Unser Ziel ist es, durch den Einsatz von erneuerbaren Energien wie

Solar-, Wind- und Wasserkraft den CO₂-Ausstoß zu reduzieren und fossile Brennstoffe zu ersetzen.

➔ Unser Hauptanliegen ist es, das Bewusstsein dafür zu schärfen, wie eine harmonische Koexistenz von

Menschen, Umwelt und innovativen technologischen Entwicklungen möglich ist, um so Mensch und

Natur in Einklang zu bringen und zu erhalten. Darüber hinaus, begleiten und unterstützen wir

Kommunen auf ihrem Weg zur Energieautarkie, indem wir ihnen bei der Umsetzung entsprechender

Maßnahmen zur Seite stehen.

Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen - Wir unterstützen die Erzeugung von Energie

aus erneuerbaren Energiequellen in folgenden Bereichen:

o Energieerzeugung

o Verbrauch eigenerzeugter Energie,

o nicht gewinnorientierter Verkauf,

o Speicherung von Energie.

Unser Ziel ist es, die dezentrale und autarke Energieversorgung durch aktive Mitgliederbeteiligung zu

verwirklichen und nachhaltige Energielösungen im Sinne einer Energiegemeinschaft für Siedlungen,

Gemeinden und länderübergreifend zu entwickeln.

Ganzheitliche Lebensgestaltung und Selbsthilfe im Kontext von Energieautarkie und Nachhaltigkeit -

Eine Herzensanliegen des Vereins ist die Entwicklung und Unterstützung von Lebensmodellen, die sowohl

ökologische als auch soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit integrieren. Dabei wird Wissen zu

gesunder, nachhaltiger Ernährung, umweltfreundlichen Bauweisen und einem bewussten Umgang mit

natürlichen Ressourcen vermittelt.

➔ Ziel ist es, Menschen und Gemeinden zu helfen, eigenverantwortlich und nachhaltig zu leben und so

ihre Lebensqualität zu verbessern.

Ganzheitliche Bildung und Unterstützung von Lebensgemeinschaften durch Volksbildung - Die

Vereinsarbeit stärkt eine ganzheitliche Bildung und Volksbildung in der Energietechnologie. Ein

besonderes Anliegen des Vereins ist es, sozial benachteiligten Gruppen und Gemeinschaften den Zugang

zu nachhaltigen Energien und sozialen Ressourcen zu ermöglichen. Durch den Einsatz erneuerbarer

Energien soll geografische Unabhängigkeit ermöglicht werden, sodass Menschen autarke und

netzunabhängige Lebens- und Arbeitsweisen realisieren können. Wir setzen sich auch dafür ein, den

Austausch und die Unterstützung zwischen Generationen zu fördern, indem er die Vernetzung

verschiedener Lebensphasen verstärkt

Mildtätigkeit und Unterstützung von Bedürftigen - Für uns bedeutet Mildtätigkeit, Menschen selbstlos zu

unterstützen, die körperlich, geistig oder seelisch auf Hilfe angewiesen sind, sowie diejenigen, die sich in

wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Unser Ziel ist es, diesen Menschen durch gezielte

Unterstützung zu helfen und ihnen langfristig neue Perspektiven zu eröffnen.§ 3: Mittel, Werte und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck wird durch die aufgeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht:

a.) Als ideelle Mittel dienen:

1. 2. Betrieb von Volks-Bildungs-; Gesundheits- und Energie-Umwelt-Natur-Forschungsstätten

Zusammen zu führen von erneuerbaren Energiequellen wie Solarenergie, Photovoltaik, Geothermie,

Wasserstoff, Speichertechnologien, Frequenzen, Magnetismus und Windenergie

3. 4. Bildung von Clustern in der Energieautarkie

Umsetzung und Kooperation mit Menschen und Mitgliedern in und mit verschiedenen sozialen

Gemeinschaften, Organisationen und Verbänden und sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen

Institutionen.

5. 6. 7. 8. Information hinsichtlich Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen und Energieeffizienz

Nationale als auch internationale Forschungs-Projekte im Sinne für den Klima-, Natur- und Umweltschutz

Durchführung und Begleitung von Forschungs-

, Energie-Gesundheits- und Bildungsprojekten

Wissen über erneuerbare Energien und ganzheitliche Gesundheit:

Eine Herzensangelegenheit ist es, das Wissen über erneuerbare Energien und deren Bedeutung für ein

nachhaltiges und autarkes Leben zu verbreiten. Diese Bildungsmaßnahmen zielen darauf ab, praktische

Ansätze zur Stärkung der Eigenverantwortung und Selbsthilfe im Bereich der ganzheitlichen Gesundheit

und nachhaltigen Energienutzung zu schaffen

9. 10. 11. Abhaltung von Vereinstreffen, gemeinschaftlicher Veranstaltungen

Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, Publikationen, Newsletter

Internationale Vernetzung und Zusammenarbeit mit Gleichgesinnten, Fachkundigen, Fachspezialisten,

Tutoren, Studenten, Ärzten, Universitäten und Interessierten

12. Durchführung von Vorträgen, Versammlungen, Seminaren, Veranstaltungen, Workshops, Webinaren

13. Forschungs-, Bildungs-

, Energie- und Gesundheitsförderreisen in den Zweckthemen nur für Mitglieder

14. Erleben von Forschungs-

, Energie,-Bildungs-

, Natur-

, Gesundheits- und sinnhaften Erfahrungsprojekten im

In- und Ausland - auch durch Vernetzung und Kooperationen mit anderen

15. Presseabteilung für Öffentlichkeitsarbeit, Pressearbeit, Aufklärungsarbeit

➔ Öffentlichkeitsarbeit: Organisation von Veranstaltungen und anderen Maßnahmen, um das

öffentliche Bewusstsein für die Vereinsziele zu stärken und gesellschaftliche Diskussionen anzuregen

16. Betreiben von Social Media Plattformen sowie Blogs und Podcasts und Live Videos über virtuelle

Plattformen

17. 18. Gründung von und Beteiligung an Kapitalgesellschaften, wenn dies die Vereinszwecke fördert

Schaffung, Gestalten und Abhalten von Vorträgen, Lesungen, Interviews, Befragungen, Erhebungen

Symbiosen, Studien, Emotions- und Mental-Workshops, Webinaren, Konferenzen, Versammlungen,

Tagungen, Online- Austausch, Social Media Kommunikation und Auftritte, Online Kongresse, Podcasts,

Live Videos, Vlogs, Streams, Blogs und weiteren zukünftigen Kommunikationsmitteln

19. Erstellen und Vergeben von vereinseigenen Expertisen, Lizenzen, Diplomen, Gütesiegeln und Zertifikaten

zum Zwecke der Einhaltung und Förderung von Standards und Kriterien nach den vom Verein

aufgestellten Richtlinien

20. Der Verein unterstützt seine Mitglieder bei der Entfaltung ihres Potenzials, insbesondere durch finanzielle

Unterstützung und Förderung. Im Hinblick auf das gemeinsame Ziel, Erfahrungen expansiv zu machen und

das Wirkungsfeld im Bereich vielfältiger Sachwerte zu erweitern, um den Zusammenhalt zu stärken

21. Teilnahme an Kursen, Seminaren, Workshops und Weiterbildungen sowie sonstiger Veranstaltungen zur

Entwicklung des Menschen und seiner sozialen, emotionalen und kognitiven Kompetenzen im weitesten

Sinne sind regelmäßiger Bestandteil der geförderten Vereinsaktivitäten für seine Mitgliederb.) Als materielle und finanzielle Mittel dienen:

1. Mitglieds- und Förderbeiträge, Beitrittsgebühren, Workshops, Seminare

2. Einnahmen aus Kooperationen, Projekten, Kostenbeteiligungen und Umlagen

3. Spenden, Spendenbegünstigung, Sammlungen, Erbschaften, Schenkungen, Sponsoring Fundraising

4. Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (aus privater und öffentlicher Hand)

5. Erlöse aus Bildung, Forschung, Gesundheit und Zufallsgewinnen

6. Erlöse aus Projekten, Publikationen und Veranstaltungen

7. Erlöse aus der Erzeugung, dem Verkauf und der Speicherung von Energie

8. Erlöse aus der Erbringung von Energieleistungen

9. Subventionen und Förderungen

10. Sponsorenbeiträge und Werbeeinnahmen

11. Erlöse aus sonstigen unternehmerischen Tätigkeiten und Hilfsbetrieben

12. Einnahmen aus Verwertungsrechten von Studien und Forschungen, freiwillige Verwertungen, Urheber-

und Buchrechten, E-Books sowie sonstige Verwertungsrechte, Einnahmen aus Vergabe von Zertifikaten,

Qualitätssiegeln, Gütesiegeln, Zeugnissen oder Urkunden

13. Beiträge aus Forschungs-, Bildungs-

, Klima-, Umwelt-, Naturschutz- und Wissenschaftsfonds

14. Einnahmen aus Vermögensverwaltung und -verwertung, Lizenzen, Zertifikate, Patente

15. Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, projektbezogen als

auch durch Vereinbarungen mit Partnern, durch Erfüllungsgehilfen (Betriebsgesellschaft).

§ 4 Begünstigungswürdigkeit im Sinne der §§ 34 ff. BAO

Der Verein verfolgt die im Statut aufgezählten Zwecke ausschließlich und unmittelbar.

Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff. BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken

untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10 % der Gesamtressourcen verfolgt.

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung

der in der Satzung festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.

Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereines treten mit abgabepflichtigen Betrieben derselben

oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist,

in Wettbewerb.

Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne

entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus

Mitteln des Vereines erhalten.

Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr

als die eingezahlte Einlage und den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten

Einlagen ist mit dem Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem

gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.

Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder

durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.

Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren

Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereines anzusehen.

Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, im Ausmaß von unter

10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z. 1 BAO.

Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO-Lieferungen und Leistungen an andere, gem. den

§§ 34 ff. BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als

50 % der Gesamttätigkeit des Vereines ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine

Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.

Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gem. § 40 Abs.

1 BAO tätig werden.§ 5: Arten der Mitgliedschaft

1. 2. 3. a. b. c. 4. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich in vollem Umfang an der Vereinstätigkeit beteiligen

Diese zahlen einen Jahresbeitrag.

Außerordentliche Mitglieder unterteilen sich in Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

Die Fördermitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

Fördermitglieder die Berechtigung erhalten als Teilnehmende Netzbenutzer Energie vom Verein zu

beziehen.

Die Ehrenmitglieder des Vereins sind von der Beitragspflicht befreit und haben kein Wahlrecht.

Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins

verdient gemacht haben, vom/n dem/der Präsident/in durch Beschluss verliehen werden.

§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft

1. 2. 3. 4. 5. Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen, sowie für juristische Personen und

rechtsfähige Personengesellschaften möglich.

Die Aufnahme der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme von

ordentlichen und außerordentlichen entscheidet der/die Präsident/in.

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Der Präsident/die Präsidentin entscheidet über den Jahresbeitrag der Mitglieder, sowie über die

Einhebung eines Aufnahmebeitrags.

§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft

1. 2. 3. 4. 5. 6. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei juristischen Personen

durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich automatisch auf jeweils ein weiteres

Jahr; der Austritt ist jederzeit möglich und hat schriftlich, ohne Frist, an das Präsidium zu erfolgen.

Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende

Mitglied durch sein Verhalten (unehrenhaft), Nichtbeachtung der Satzung und das Ansehen oder die

Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.

Bei einem Beitragsrückstand von mindestens 2 Monaten ist der Verein berechtigt die Mitgliedschaft zu

beenden.

Eine mündlich ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft durch das Präsidium ist gültig. Ansprüche

aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits

bestehende Forderungen. Die Kündigung seitens eines Mitgliedes muss in Textform erfolgen oder formlos

schriftlich zur Niederschrift bei einem Präsidiumsmitglied erklärt werden.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 3 genannten Gründen vom Präsidium

beschlossen werden.

§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Rechte:

a. b. c. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Eintrittsgelder für

diverse Veranstaltungen sind jedenfalls zu bezahlen.

Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur

ordentlichen Mitgliedern zu.

Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Generalversammlung

verlangen.d. e. f. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle

Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von

Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst

binnen vier Wochen zu geben.

Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu

informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Statuten zu verlangen und zu lesen.

2. Pflichten:

a. b. c. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu

unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden und Abbruch erleiden könnte.

Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in

der vom Präsidenten oder von der Präsidentin beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 9: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (Mitgliederversammlung), das Präsidium, die

Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 10: Generalversammlung

1. Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle 5 Jahre statt. Das Vereinsjahr ist das

Kalenderjahr.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:

a. Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung

b. schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder

c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VerG.) binnen vier Wochen

d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer

e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators

3. 4. 5. 6. 7. 8. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle

Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die

vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die

Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung

erfolgt durch das Präsidium oder durch die/einen Rechnungsprüfer.

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung

beim Präsidium schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

Die Generalversammlung erfolgt entweder real (körperlich) oder virtuell (online) in einer nur für

Mitglieder mit Legitimationsdaten und Zugangssicherung zugänglichen Kommunikationsform, z.B. einem

Chatroom. Wahl- und stimmberechtigte Mitglieder können so in elektronischer Form ihre Rechte

wahrnehmen und ihre Wahl treffen bzw. ihre Stimme abgeben.

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur

ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes

Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert

oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln

der abgegebenen gültigen Stimmen.9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/in, in dessen Verhinderung der/die

Vizepräsident/in.

§ 11: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Beschlussfassung über den Voranschlag

2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses unter

Einbindung der Rechnungsprüfer

3. 4. 5. 6. 7. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer

Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein

Entlastung des Präsidiums für die abgelaufene Funktionsperiode

Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 12: Präsidium

Das Präsidium besteht aus:

a. Präsident/in

b. Vize-Präsident/in

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines

gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Fällt das

Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus,

so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum

Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig

sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines

Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche

Generalversammlung einzuberufen hat.

Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Präsidium

ist persönlich auszuüben.

Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom/von der Vizepräsident/in schriftlich oder

mündlich einberufen.

Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und beide von ihnen

anwesend sind.

Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit der

Präsident ein Dirimierungsrecht hat.

Den Vorsitz führt der Präsident.

Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds

durch Enthebung und Rücktritt.

Die Generalversammlung kann jederzeit das ganze Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitglieds in Kraft.

Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist

an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten.

Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus.§ 13: Aufgaben des Präsidiums

1. 2. 3. 4. Dem Präsidium obliegt die Leitung, Verwaltung des Vereins sowie die Aufnahme der ordentlichen und

außerordentlichen Mitglieder.

Das Präsidium hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen

dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.

Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Präsidium unter Berücksichtigung dieses Statuts eine

Geschäftsordnung beschlossen werden.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a. b. c. d. e. f. für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen

Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens

Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit

Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Einhebung einer Beitrittsgebühr

Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss

g. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen

Generalversammlung

h. i. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er vertritt

den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.

Finanzielle Angelegenheiten und schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der

Unterschriften des Präsidenten. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten/in der/die

Vizepräsident/in

Die Aufwände bei Tätigkeiten für den Verein werden als Spesenersatz gegen Belegvorlage abgegolten.

Der/die Präsident/in ist ermächtigt, selbst eine Statutenänderung zu beschließen, falls eine Änderung der

Statuten erforderlich ist, um den Gemeinnützigkeitsstatus und den Status als spendenbegünstigte

Organisation des Vereins aufrecht zu erhalten und/oder zu erlangen. Der Umfang dieser Ermächtigung ist

auf jene notwendigen Änderungen beschränkt, die von den zuständigen Behörden gefordert werden oder

die sich aus den anwendbaren Gesetzen ergeben.

Rechtsgeschäfte zwischen den Präsidiumsmitgliedern und dem Verein sind möglich.

Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Präsidiumsmitglieds mit dem

Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen Präsidiumsmitglieds.

Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich

der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig

Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung

durch das zuständige Vereinsorgan.

Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.

§ 15: Rechnungsprüfer

1. 2. 3. Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für 5 Jahre als

Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit

Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die

Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die

Rechnungsprüfer üben ihr Amt ausschließlich ehrenamtlich aus. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern

die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.§ 16: Schiedsgericht

1. 2. 3. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne

Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein

Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei bestehenden ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sollte es

nicht möglich sein, für diese Aufgaben ordentlichen Vereinsmitglieder zu gewinnen, so können auch dem

Verein nahestehende Personen als Schiedsrichter berufen werden. Es wird derart gebildet, dass ein

Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung

durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits

ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben

Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches

Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den

Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der

Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller

seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.

Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

1. 2. 3. 4. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu

beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem

dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung bzw. Aufhebung des Vereines oder bei Verlust des bisherigen

begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne

der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine

Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden muss. Diese Einrichtung darf das übertragene

Vermögen wieder nur für gemeinnützige, spendenbegünstigte oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34

ff BAO verwenden.

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der

zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 18 Personenbezogene Bezeichnungen

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in diesen Statuten auf eine

durchgehende geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Die verwendeten Begriffe gelten im

Sinne der Gleichbehandlung für Frauen und Männer in gleicher Weise.