Statuten
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen: Techno Academy-Bildungsverein für erneubarer Energien
2. 3. Der Verein hat seinen Sitz in Wels
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und kann bei Bedarf zu den genannten Zwecken seine
Tätigkeit auf beliebige andere Länder ausdehnen.
4. Die Errichtung von Zweigvereinen und Kooperationen ist beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und hat folgende begünstigte und mildtätige Zwecke und ist frei
von politischer und religiöser Zugehörigkeit:
1. 2. 3. 4. 5. Im Mittelpunkt unserer Vereinsarbeit steht die Erforschung und Unterstützung einer nachhaltigen,
schützenden und belebenden Beziehung zwischen Menschen und der Natur. Dabei legen wir besonderen
Wert auf die Integration und Entwicklung von Technologien, die erneuerbare Energiequellen wie
Solarenergie, Photovoltaik, Geothermie, Wasserstoff, Speichertechnologien, Frequenzen, Magnetismus
und Windenergie gemeinsam nutzen. Unser Ziel ist es, durch den Einsatz von erneuerbaren Energien wie
Solar-, Wind- und Wasserkraft den CO₂-Ausstoß zu reduzieren und fossile Brennstoffe zu ersetzen.
➔ Unser Hauptanliegen ist es, das Bewusstsein dafür zu schärfen, wie eine harmonische Koexistenz von
Menschen, Umwelt und innovativen technologischen Entwicklungen möglich ist, um so Mensch und
Natur in Einklang zu bringen und zu erhalten. Darüber hinaus, begleiten und unterstützen wir
Kommunen auf ihrem Weg zur Energieautarkie, indem wir ihnen bei der Umsetzung entsprechender
Maßnahmen zur Seite stehen.
Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen - Wir unterstützen die Erzeugung von Energie
aus erneuerbaren Energiequellen in folgenden Bereichen:
o Energieerzeugung
o Verbrauch eigenerzeugter Energie,
o nicht gewinnorientierter Verkauf,
o Speicherung von Energie.
Unser Ziel ist es, die dezentrale und autarke Energieversorgung durch aktive Mitgliederbeteiligung zu
verwirklichen und nachhaltige Energielösungen im Sinne einer Energiegemeinschaft für Siedlungen,
Gemeinden und länderübergreifend zu entwickeln.
Ganzheitliche Lebensgestaltung und Selbsthilfe im Kontext von Energieautarkie und Nachhaltigkeit -
Eine Herzensanliegen des Vereins ist die Entwicklung und Unterstützung von Lebensmodellen, die sowohl
ökologische als auch soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit integrieren. Dabei wird Wissen zu
gesunder, nachhaltiger Ernährung, umweltfreundlichen Bauweisen und einem bewussten Umgang mit
natürlichen Ressourcen vermittelt.
➔ Ziel ist es, Menschen und Gemeinden zu helfen, eigenverantwortlich und nachhaltig zu leben und so
ihre Lebensqualität zu verbessern.
Ganzheitliche Bildung und Unterstützung von Lebensgemeinschaften durch Volksbildung - Die
Vereinsarbeit stärkt eine ganzheitliche Bildung und Volksbildung in der Energietechnologie. Ein
besonderes Anliegen des Vereins ist es, sozial benachteiligten Gruppen und Gemeinschaften den Zugang
zu nachhaltigen Energien und sozialen Ressourcen zu ermöglichen. Durch den Einsatz erneuerbarer
Energien soll geografische Unabhängigkeit ermöglicht werden, sodass Menschen autarke und
netzunabhängige Lebens- und Arbeitsweisen realisieren können. Wir setzen sich auch dafür ein, den
Austausch und die Unterstützung zwischen Generationen zu fördern, indem er die Vernetzung
verschiedener Lebensphasen verstärkt
Mildtätigkeit und Unterstützung von Bedürftigen - Für uns bedeutet Mildtätigkeit, Menschen selbstlos zu
unterstützen, die körperlich, geistig oder seelisch auf Hilfe angewiesen sind, sowie diejenigen, die sich in
wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Unser Ziel ist es, diesen Menschen durch gezielte
Unterstützung zu helfen und ihnen langfristig neue Perspektiven zu eröffnen.§ 3: Mittel, Werte und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck wird durch die aufgeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht:
a.) Als ideelle Mittel dienen:
1. 2. Betrieb von Volks-Bildungs-; Gesundheits- und Energie-Umwelt-Natur-Forschungsstätten
Zusammen zu führen von erneuerbaren Energiequellen wie Solarenergie, Photovoltaik, Geothermie,
Wasserstoff, Speichertechnologien, Frequenzen, Magnetismus und Windenergie
3. 4. Bildung von Clustern in der Energieautarkie
Umsetzung und Kooperation mit Menschen und Mitgliedern in und mit verschiedenen sozialen
Gemeinschaften, Organisationen und Verbänden und sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen
Institutionen.
5. 6. 7. 8. Information hinsichtlich Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen und Energieeffizienz
Nationale als auch internationale Forschungs-Projekte im Sinne für den Klima-, Natur- und Umweltschutz
Durchführung und Begleitung von Forschungs-
, Energie-Gesundheits- und Bildungsprojekten
Wissen über erneuerbare Energien und ganzheitliche Gesundheit:
Eine Herzensangelegenheit ist es, das Wissen über erneuerbare Energien und deren Bedeutung für ein
nachhaltiges und autarkes Leben zu verbreiten. Diese Bildungsmaßnahmen zielen darauf ab, praktische
Ansätze zur Stärkung der Eigenverantwortung und Selbsthilfe im Bereich der ganzheitlichen Gesundheit
und nachhaltigen Energienutzung zu schaffen
9. 10. 11. Abhaltung von Vereinstreffen, gemeinschaftlicher Veranstaltungen
Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, Publikationen, Newsletter
Internationale Vernetzung und Zusammenarbeit mit Gleichgesinnten, Fachkundigen, Fachspezialisten,
Tutoren, Studenten, Ärzten, Universitäten und Interessierten
12. Durchführung von Vorträgen, Versammlungen, Seminaren, Veranstaltungen, Workshops, Webinaren
13. Forschungs-, Bildungs-
, Energie- und Gesundheitsförderreisen in den Zweckthemen nur für Mitglieder
14. Erleben von Forschungs-
, Energie,-Bildungs-
, Natur-
, Gesundheits- und sinnhaften Erfahrungsprojekten im
In- und Ausland - auch durch Vernetzung und Kooperationen mit anderen
15. Presseabteilung für Öffentlichkeitsarbeit, Pressearbeit, Aufklärungsarbeit
➔ Öffentlichkeitsarbeit: Organisation von Veranstaltungen und anderen Maßnahmen, um das
öffentliche Bewusstsein für die Vereinsziele zu stärken und gesellschaftliche Diskussionen anzuregen
16. Betreiben von Social Media Plattformen sowie Blogs und Podcasts und Live Videos über virtuelle
Plattformen
17. 18. Gründung von und Beteiligung an Kapitalgesellschaften, wenn dies die Vereinszwecke fördert
Schaffung, Gestalten und Abhalten von Vorträgen, Lesungen, Interviews, Befragungen, Erhebungen
Symbiosen, Studien, Emotions- und Mental-Workshops, Webinaren, Konferenzen, Versammlungen,
Tagungen, Online- Austausch, Social Media Kommunikation und Auftritte, Online Kongresse, Podcasts,
Live Videos, Vlogs, Streams, Blogs und weiteren zukünftigen Kommunikationsmitteln
19. Erstellen und Vergeben von vereinseigenen Expertisen, Lizenzen, Diplomen, Gütesiegeln und Zertifikaten
zum Zwecke der Einhaltung und Förderung von Standards und Kriterien nach den vom Verein
aufgestellten Richtlinien
20. Der Verein unterstützt seine Mitglieder bei der Entfaltung ihres Potenzials, insbesondere durch finanzielle
Unterstützung und Förderung. Im Hinblick auf das gemeinsame Ziel, Erfahrungen expansiv zu machen und
das Wirkungsfeld im Bereich vielfältiger Sachwerte zu erweitern, um den Zusammenhalt zu stärken
21. Teilnahme an Kursen, Seminaren, Workshops und Weiterbildungen sowie sonstiger Veranstaltungen zur
Entwicklung des Menschen und seiner sozialen, emotionalen und kognitiven Kompetenzen im weitesten
Sinne sind regelmäßiger Bestandteil der geförderten Vereinsaktivitäten für seine Mitgliederb.) Als materielle und finanzielle Mittel dienen:
1. Mitglieds- und Förderbeiträge, Beitrittsgebühren, Workshops, Seminare
2. Einnahmen aus Kooperationen, Projekten, Kostenbeteiligungen und Umlagen
3. Spenden, Spendenbegünstigung, Sammlungen, Erbschaften, Schenkungen, Sponsoring Fundraising
4. Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (aus privater und öffentlicher Hand)
5. Erlöse aus Bildung, Forschung, Gesundheit und Zufallsgewinnen
6. Erlöse aus Projekten, Publikationen und Veranstaltungen
7. Erlöse aus der Erzeugung, dem Verkauf und der Speicherung von Energie
8. Erlöse aus der Erbringung von Energieleistungen
9. Subventionen und Förderungen
10. Sponsorenbeiträge und Werbeeinnahmen
11. Erlöse aus sonstigen unternehmerischen Tätigkeiten und Hilfsbetrieben
12. Einnahmen aus Verwertungsrechten von Studien und Forschungen, freiwillige Verwertungen, Urheber-
und Buchrechten, E-Books sowie sonstige Verwertungsrechte, Einnahmen aus Vergabe von Zertifikaten,
Qualitätssiegeln, Gütesiegeln, Zeugnissen oder Urkunden
13. Beiträge aus Forschungs-, Bildungs-
, Klima-, Umwelt-, Naturschutz- und Wissenschaftsfonds
14. Einnahmen aus Vermögensverwaltung und -verwertung, Lizenzen, Zertifikate, Patente
15. Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, projektbezogen als
auch durch Vereinbarungen mit Partnern, durch Erfüllungsgehilfen (Betriebsgesellschaft).
§ 4 Begünstigungswürdigkeit im Sinne der §§ 34 ff. BAO
Der Verein verfolgt die im Statut aufgezählten Zwecke ausschließlich und unmittelbar.
Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff. BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken
untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10 % der Gesamtressourcen verfolgt.
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung
der in der Satzung festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereines treten mit abgabepflichtigen Betrieben derselben
oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist,
in Wettbewerb.
Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne
entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereines erhalten.
Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr
als die eingezahlte Einlage und den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten
Einlagen ist mit dem Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem
gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.
Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren
Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereines anzusehen.
Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, im Ausmaß von unter
10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z. 1 BAO.
Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO-Lieferungen und Leistungen an andere, gem. den
§§ 34 ff. BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als
50 % der Gesamttätigkeit des Vereines ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine
Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gem. § 40 Abs.
1 BAO tätig werden.§ 5: Arten der Mitgliedschaft
1. 2. 3. a. b. c. 4. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich in vollem Umfang an der Vereinstätigkeit beteiligen
Diese zahlen einen Jahresbeitrag.
Außerordentliche Mitglieder unterteilen sich in Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
Die Fördermitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Fördermitglieder die Berechtigung erhalten als Teilnehmende Netzbenutzer Energie vom Verein zu
beziehen.
Die Ehrenmitglieder des Vereins sind von der Beitragspflicht befreit und haben kein Wahlrecht.
Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins
verdient gemacht haben, vom/n dem/der Präsident/in durch Beschluss verliehen werden.
§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft
1. 2. 3. 4. 5. Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen, sowie für juristische Personen und
rechtsfähige Personengesellschaften möglich.
Die Aufnahme der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme von
ordentlichen und außerordentlichen entscheidet der/die Präsident/in.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Der Präsident/die Präsidentin entscheidet über den Jahresbeitrag der Mitglieder, sowie über die
Einhebung eines Aufnahmebeitrags.
§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft
1. 2. 3. 4. 5. 6. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei juristischen Personen
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich automatisch auf jeweils ein weiteres
Jahr; der Austritt ist jederzeit möglich und hat schriftlich, ohne Frist, an das Präsidium zu erfolgen.
Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende
Mitglied durch sein Verhalten (unehrenhaft), Nichtbeachtung der Satzung und das Ansehen oder die
Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.
Bei einem Beitragsrückstand von mindestens 2 Monaten ist der Verein berechtigt die Mitgliedschaft zu
beenden.
Eine mündlich ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft durch das Präsidium ist gültig. Ansprüche
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits
bestehende Forderungen. Die Kündigung seitens eines Mitgliedes muss in Textform erfolgen oder formlos
schriftlich zur Niederschrift bei einem Präsidiumsmitglied erklärt werden.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 3 genannten Gründen vom Präsidium
beschlossen werden.
§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte:
a. b. c. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Eintrittsgelder für
diverse Veranstaltungen sind jedenfalls zu bezahlen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur
ordentlichen Mitgliedern zu.
Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Generalversammlung
verlangen.d. e. f. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle
Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von
Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst
binnen vier Wochen zu geben.
Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu
informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Statuten zu verlangen und zu lesen.
2. Pflichten:
a. b. c. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden und Abbruch erleiden könnte.
Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in
der vom Präsidenten oder von der Präsidentin beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 9: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (Mitgliederversammlung), das Präsidium, die
Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§ 10: Generalversammlung
1. Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle 5 Jahre statt. Das Vereinsjahr ist das
Kalenderjahr.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:
a. Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung
b. schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VerG.) binnen vier Wochen
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
3. 4. 5. 6. 7. 8. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die
vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung
erfolgt durch das Präsidium oder durch die/einen Rechnungsprüfer.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung
beim Präsidium schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
Die Generalversammlung erfolgt entweder real (körperlich) oder virtuell (online) in einer nur für
Mitglieder mit Legitimationsdaten und Zugangssicherung zugänglichen Kommunikationsform, z.B. einem
Chatroom. Wahl- und stimmberechtigte Mitglieder können so in elektronischer Form ihre Rechte
wahrnehmen und ihre Wahl treffen bzw. ihre Stimme abgeben.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur
ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes
Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert
oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen.9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/in, in dessen Verhinderung der/die
Vizepräsident/in.
§ 11: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Beschlussfassung über den Voranschlag
2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses unter
Einbindung der Rechnungsprüfer
3. 4. 5. 6. 7. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
Entlastung des Präsidiums für die abgelaufene Funktionsperiode
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 12: Präsidium
Das Präsidium besteht aus:
a. Präsident/in
b. Vize-Präsident/in
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Fällt das
Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus,
so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum
Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines
Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Präsidium
ist persönlich auszuüben.
Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom/von der Vizepräsident/in schriftlich oder
mündlich einberufen.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und beide von ihnen
anwesend sind.
Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit der
Präsident ein Dirimierungsrecht hat.
Den Vorsitz führt der Präsident.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds
durch Enthebung und Rücktritt.
Die Generalversammlung kann jederzeit das ganze Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitglieds in Kraft.
Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist
an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus.§ 13: Aufgaben des Präsidiums
1. 2. 3. 4. Dem Präsidium obliegt die Leitung, Verwaltung des Vereins sowie die Aufnahme der ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder.
Das Präsidium hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen
dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.
Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Präsidium unter Berücksichtigung dieses Statuts eine
Geschäftsordnung beschlossen werden.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a. b. c. d. e. f. für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Einhebung einer Beitrittsgebühr
Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
g. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Generalversammlung
h. i. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er vertritt
den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
Finanzielle Angelegenheiten und schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschriften des Präsidenten. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten/in der/die
Vizepräsident/in
Die Aufwände bei Tätigkeiten für den Verein werden als Spesenersatz gegen Belegvorlage abgegolten.
Der/die Präsident/in ist ermächtigt, selbst eine Statutenänderung zu beschließen, falls eine Änderung der
Statuten erforderlich ist, um den Gemeinnützigkeitsstatus und den Status als spendenbegünstigte
Organisation des Vereins aufrecht zu erhalten und/oder zu erlangen. Der Umfang dieser Ermächtigung ist
auf jene notwendigen Änderungen beschränkt, die von den zuständigen Behörden gefordert werden oder
die sich aus den anwendbaren Gesetzen ergeben.
Rechtsgeschäfte zwischen den Präsidiumsmitgliedern und dem Verein sind möglich.
Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Präsidiumsmitglieds mit dem
Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen Präsidiumsmitglieds.
Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung
durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.
§ 15: Rechnungsprüfer
1. 2. 3. Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für 5 Jahre als
Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die
Rechnungsprüfer üben ihr Amt ausschließlich ehrenamtlich aus. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern
die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.§ 16: Schiedsgericht
1. 2. 3. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei bestehenden ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sollte es
nicht möglich sein, für diese Aufgaben ordentlichen Vereinsmitglieder zu gewinnen, so können auch dem
Verein nahestehende Personen als Schiedsrichter berufen werden. Es wird derart gebildet, dass ein
Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung
durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits
ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben
Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches
Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
1. 2. 3. 4. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu
beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem
dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung bzw. Aufhebung des Vereines oder bei Verlust des bisherigen
begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne
der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine
Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden muss. Diese Einrichtung darf das übertragene
Vermögen wieder nur für gemeinnützige, spendenbegünstigte oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34
ff BAO verwenden.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der
zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 18 Personenbezogene Bezeichnungen
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in diesen Statuten auf eine
durchgehende geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Die verwendeten Begriffe gelten im
Sinne der Gleichbehandlung für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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